Wiener Wirtschaftsreport: Recht auf Selbstständigkeit ausbauen

Von Martin Puaschitz, Wirtschaftsbund, Fachgruppenobmann Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie UBIT) – Wien

Die UBIT Wien hat ein Positionspapier zum Thema „Abgrenzung selbständige versus unselbständige Erwerbstätigkeit“ veröffentlicht. Das Besondere daran: Wir konnten alle in der Fachgruppe vertretenen Fraktionen dafür begeistern!

Die Definition ob jemand In Österreich selbständig oder unselbständig tätig ist, ist angesichts der aktuellen Gesetzeslage nicht immer eindeutig. Deshalb hat die Rechtsprechung eine Serie von Merkmalen definiert. Dabei geht es zum Beispiel darum, ob ein Betroffener den Arbeitsort frei wählen kann, sich seine Arbeitszeit frei einteilen kann, die Arbeitsleistung persönlich erbringen muss und andere Dinge, die zuweilen recht viel Interpretationsspielraum bieten.

Hinzu kommt, dass in der ersten Instanz oft nicht unabhängige Gerichte beurteilen, ob jemand selbständig, freier oder echter Dienstnehmer ist, sondern die Gebietskrankenkassen und Finanzämter. Selbst bei der Berufung erfolgt die Beurteilung auf Grundlage dessen, was die Behörden in erster Instanz erhoben haben.

Vieles erreicht, einige Punkte noch offen

Mit dem Sozialversicherungszuordnungsgesetz im Juli 2017 ist uns in diesem Bereich bereits ein sehr großer Schritt zum „Recht auf Selbstständigkeit“ gelungen. Leider hat es die unbestimmte gesetzliche Definition der Selbstständigkeitseigenschaft und die Judikatur jedoch nicht verändert. Zumindest haben sich auf Grundlage des Gesetzes die SVA und die GKK auf einen einheitlichen Fragebogen zur Beurteilung der Selbstständigkeit geeinigt und fortan den Selbstständigkeitsstatus des Auftragnehmers ganzheitlich beurteilt.

Überfraktioneller Vorschlag

Alle fünf Fraktionen der UBIT Wien haben sich auf einen Lösungsvorschlag zur besseren Abgrenzung von Selbständigen und Unselbständigen geeinigt. Die Bundesregierung müsste die Maßnahmen nur noch umsetzen. Für die Betroffenen wäre das eine große Erleichterung.

Diese Ziele sollen erreicht werden:

  • Hohe Rechtssicherheit im Bereich Werkvertrag/Dienstvertrag bei geringem administrativen Aufwand
  • Größtmögliche wirtschaftliche Selbstbestimmung für jeden Einzelnen bei der Wahl zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • Schutz der Arbeitnehmer vor erzwungener Scheinselbständigkeit

Es muss eine Wahlfreiheit der Betroffenen geben. Weder darf ein Maurer dazu gedrängt werden als Selbständiger zu arbeiten, noch soll ein Unternehmensberater, Trainer oder Coach davon abgehalten werden. Wir wollen, dass Schutzbedürftige weiterhin Schutz genießen, gleichzeitig aber jene, die weit über dem Durschnitt verdienen, eine echte Wahlmöglichkeit besitzen.

Gemeinsame Forderungen aller fünf Fraktionen in der UBIT Wien

Nur unabhängige Gerichte (wie zum Beispiel das Arbeits- und Sozialgericht) sollen hinsichtlich Selbständigkeit entscheiden, nicht Abgabenbehörden, wie derzeit Gebietskrankenkassen und Finanzämter! Klare und einheitliche Definition von Selbständigkeit für alle Rechtsmaterien! Umsatzsteuer ist kein Umsatz: Bei Umqualifizierungen dient derzeit der bezahlte Betrag inklusive Umsatzsteuer als Berechnungsbasis der Abgabenschuld. In Zukunft sollte der bezahlte Betrag exklusive Umsatzsteuer als Berechnungsbasis der Abgabenschuld herangezogen werden. Die korrekte Abfuhr der Umsatzsteuer obliegt dem Dienstleister und nicht dem Auftraggeber!

Zwecks Klarheit soll es eine Positivliste von Kriterien geben, bei der die Erfüllung von bereits einem Kriterium die Selbständigkeit begründet (sofern dies die jeweils Betroffenen wünschen).

Dies wären beispielsweise:

  • Hochverdienst-Regelung: wer die Höchstbemessungsgrundlage für die Sozialversicherung erreicht.
  • Kapitalgesellschaft-Regelung: Wer zumindest 25 % einer Kapitalgesellschaft besitzt, gilt in Bezug auf diese Gesellschaft jedenfalls als selbständig
  • Mehr-Gesellschafter-Regelung: Wer zumindest 10 % an einer Gesellschaft besitzt kann freiwillig auf Selbständigkeit optieren, wenn kein Gesellschafter über 25 % der Anteile besitzt.
  • Nebenerwerbsregelung: Wer neben einer selbständigen Tätigkeit auch eine unselbständige Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden ausübt, sofern die selbständige Tätigkeit nicht beim Arbeitergeber erfolgt, bei dem auch die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird

Zwecks Klarheit soll es auch eine taxative Kriterienliste geben, bei deren überwiegender Erfüllung, die Selbständigkeit begründet wird (sofern es die jeweils Betroffenen wünschen):

  • Aktive Gewerbeberechtigung
  • Marktauftritt: Unternehmer bieten am Markt ihre Dienstleistungen an (zum Beispiel über die Homepage)
  • Mehrere Auftraggeber: Weniger als 50 % des Umsatzes der letzten 3 Jahren mit nur einem Kunden
  • Einsatz von eigenen oder gemieteten Betriebsmitteln
  • Wirtschaftliches Risiko (zum Beispiel Inkasso-Risiko, Fixkosten für Mitarbeiter)
  • Freiheit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen