ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der PIT.at GmbH, Version 3.0 vom 19.10.2023.

1.   Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (diese „AGB“) regeln den rechtlichen Rahmen für sämtliche Lieferungen und (Dienst-)Leistungen, wie in Punkt 2.1. angeführt (nachfolgend die „Leistungen“) welche die PIT.at gmbh, 1120 Wien, Grünbergstraße 15/1/7 (nachfolgend „PIT.at“), gegenüber einem Auftraggeber (nachfolgend der „Auftraggeber“) erbringt. Auftraggeber und PIT.at werden nachfolgend als „Vertragspartner“ bezeichnet.

1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen zwischen PIT.at und dem Auftraggeber, sofern nicht schriftlich anders vereinbart (spätestens durch einen Vertragsabschluss stimmt der Auftraggeber der Geltung dieser AGB ausdrücklich zu und erklärt sich mit diesen einverstanden).

1.3 Es gelten für die Vertragsbeziehung zwischen PIT.at und dem Auftraggeber ausschließlich die AGB von PIT.at. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn PIT.at ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Einem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit seitens PIT.at ausdrücklich widersprochen. Abhängig von den durch PIT.at erbrachten Leistungen können zudem für das jeweilige Produkt spezielle Geschäftsbedingungen von PIT.at gelten.

1.4 Die Vertrags-, Bestell und Geschäftssprache ist Deutsch.

2.   Vertragsgegenstand

2.1 PIT.at erbringt nach Maßgabe dieser AGB insbesondere folgende Leistungen, wobei sich der konkrete Leistungsumfang jeweils aus der gesondert zwischen PIT.at und dem Auftraggeber abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung ergibt:

2.1.1 Bereitstellung eines virtuellen Arbeitsplatzes (Hosted Desktop) für Office-Lösungen, die es Kunden ermöglichen, standortunabhängig und von beliebigen Geräten auf ihre Daten und Applikationen zuzugreifen;

2.1.2 IT-Consulting-Dienstleistungen, wie beispielsweise die Analyse bestehender Netzwerkinfrastruktur, die Überprüfung und Erstellung eines IT-Security-Konzepts, Asset Management der bestehenden Hardware, etc.;

2.1.3 Bereitstellung und Management von gehosteten Servern und IT-Systemen in der Cloud;

2.1.4 Mit „Managed Datacenter“ die IT-Betriebsführung der Server, Storagesysteme und Netzwerke der Kunden (vor Ort beim Kunden, im Rechenzentrum, in der Cloud);

2.1.5 IT-Support für User sowie zentrales Management der PCs und Notebooks;

2.1.6 Die Lieferung und Bereitstellung von Hardware (Server, Clients usw) und Software inkl. Cloud-Lösungen;

2.1.7 Mit „Managed Print Services“ den Betrieb der Druckerflotte.

2.2 Der Erfüllungsort für die Leistungen wird zwischen PIT.at und dem Auftraggeber gesondert vereinbart.

2.3  PIT.at ist berechtigt, sich bei der Vertragserfüllung Spezialist:innen zu bedienen, die entweder Angestellte von PIT.at oder (dritte) Subauftragnehmer sein können (nachfolgend „Mitarbeiter:innen“). PIT.at stellt sicher, dass Mitarbeiter:innen für die im Vertrag angeführten Tätigkeiten geeignet sind.

2.4 Grundlage der für die Erbringung der Leistungen und Vertragserfüllung eingesetzten Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Auftraggebers, wie er auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt und in der Regel vertraglich gesondert zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. PIT.at steht es frei, die zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Systeme und Technologien selbst zu wählen. Machen neue Anforderungen des Auftraggebers eine Änderung der Dienstleistungen und/oder der eingesetzten Technologien erforderlich, wird PIT.at auf Wunsch des Auftraggebers ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

2.5 PIT.at ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Systeme und Technologien nach freiem Ermessen zu ändern, wenn dadurch keine erhebliche Änderung oder Verzögerung der Leistungen zu erwarten ist.

3.   Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, PIT.at bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen zu unterstützen und sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt PIT.at insbesondere alle für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Mitarbeiter:innen , Unterlagen, Daten und Informationen, Zutrittsberechtigungen, etc., kostenlos zur Verfügung.

3.2 Der Auftraggeber informiert PIT.at vorab, welche Umstände; etc. für die Vorbereitung und/oder Durchführung der Leistungen erforderlich und/oder von Bedeutung sind.

3.3 Werden Leistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder dessen Kunden erbracht, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeiter:innen von PIT.at ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass PIT.at bzw. deren Mitarbeiter:innen während der Erbringen der Leistungen der ungehinderte Zutritt zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder dessen Kunden ermöglicht wird, und für die Mitarbeiter:innen von PIT.at an diesem Ort angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden.

3.4 Die Verpflichtung zur Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware, sofern dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist, trifft ausschließlich den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat zudem für die Raum- und Gebäudesicherheit, wie den für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter, Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.

3.5 Sollte PIT.at an der Durchführung der Leistungen gehindert oder zeitlich behindert werden, weil der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder Termine nicht einhält, ist PIT.at berechtigt, dem Auftraggeber den dadurch verursachten Mehraufwand in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Aus Kostenerhöhungen und Verzögerungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die beim Auftraggeber liegen und diesem somit zurechenbar sind, wie insbesondere unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Anforderungen an die Leistungen und Informationen des Auftraggebers, kann der Auftraggeber keine Ansprüche gegen PIT.at ableiten.

3.7 Verträge zwischen dem Auftraggeber und Dritten, deren Leistungen von PIT.at auf Wunsch des Auftraggebers von PIT.at vermittelt werden, die aber nicht als Subunternehmer für PIT.at tätig sind, kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. PIT.at ist nur für jene Leistungen verantwortlich, die von PIT.at selbst oder von einem von PIT.at beauftragten Subunternehmer erbracht werden; es sei denn für eine bestimmte Leistung wurde von PIT.at ausdrücklich eine Generalunternehmerschaft zugesagt.

3.8 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen, welche im Zusammenhang mit den Leistungen stehen, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

3.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von PIT.at erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem dazu, die an PIT.at übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, sodass diese bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

4.   Nachträgliche Unmöglichkeit

Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass diese tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist PIT.at verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort bekanntzugeben. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, binnen angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von PIT.at angefallenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender Projektabrechnung sind vom Auftraggeber zu ersetzen, es sei denn PIT.at trifft an der Unmöglichkeit ein Verschulden trifft; dieses ist vom Auftraggeber zu beweisen.

5.   Rücktritt vom Vertrag

5.1 Für den Fall, dass sich PIT.at in Bezug auf eine vereinbarte Lieferzeit/Leistungszeit der Leistungen durch grobes Verschulden mit über zwölf Wochen in Verzug befindet, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen, mindestens jedoch zwei Wochen betragenden Nachfrist, die vereinbarte (Teil-)Leistung nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

5.2 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Erbringung der Leistungen durch PIT.at. Im Falle eines Zahlungsverzuges (auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen) von zumindest zwei Wochen ist PIT.at nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die laufenden Leistungen einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Falls der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, in sein Vermögen Exekution geführt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse derart verschlechtern, dass die Einbringlichkeit der Forderung gefährdet erscheint, ist PIT.at berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Stornierungen jeglicher Art durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von PIT.at und daher einvernehmlich möglich. Ist PIT.at mit einer Stornierung einverstanden, ist PIT.at berechtigt, neben dem Entgelt für erbrachte Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 50% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

5.5 Setzt der Auftraggeber Handlungen, die PIT.at zum Vertragsrücktritt berechtigen, so hat PIT.at jedenfalls das Recht, neben den erbrachten Leistungen und die bis zum Rücktritt angefallenen Kosten, eine Gebühr in der Höhe von 25% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

6.   Abrechnung und Abnahme

6.1 Die Leistungen werden dem Auftraggeber von PIT.at nach Erbringung in Rechnung gestellt.

6.2 Bei Leistungen, die in abgrenzbare Teilleistungen oder Teillieferungen unterteilt werden können, ist PIT.at berechtigt, diese Teilleistungen oder Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.

6.3 Sofern eine Abnahme oder Teilabnahme vereinbart wird, wird PIT.at nach Erbringung der jeweiligen Leistungen die Abnahmebereitschaft erklären. Der Auftraggeber wird die erbrachten Leistungen in einem angemessenen Zeitraum, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Abnahmebereitschaft, überprüfen und die Abnahme bestätigen und/oder Mängel schriftlich an PIT.at melden. Werden innerhalb der genannten Abnahmefristen keine Mängel schriftlich an PIT.at gemeldet, gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen.

6.4 Sofern eine Abnahme nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gilt die Erbringung der Leistung oder Lieferung als Abnahme.

7.   Termine zur Leistungserbringung

7.1 PIT.at ist bestrebt, die vereinbarten Termine zur Leistungserbringung möglichst genau einzuhalten.

7.2 Vereinbarte Termine basieren auf einer nach bestem Wissen abgegebenen Schätzung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und werden einvernehmlich zwischen PIT.at und dem Auftraggeber festgelegt.

7.3 Im Falle von Verzögerungen von der Erbringung der Leistungen durch PIT.at wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von PIT.at nicht zu vertretenden Umständen, ist PIT.at unter Ausschluss jeglicher Haftung berechtigt, die vertraglichen Leistungen an einem einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber und PIT.at zu vereinbarenden Termin nachzuliefern.

8.   Preise

8.1 Alle Preise sind in EURO angegeben und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

8.2 In Katalogen, Prospekten, allgemeinen oder speziellen Produktbeschreibungen, Homepage, Website, etc. enthaltene Angaben zum Preis werden nur dann Vertragsinhalt, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich darauf Bezug genommen wurde. Abweichende mündliche Vereinbarungen sind nicht wirksam. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

8.3 PIT.at behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn bei PIT.at nach Abschluss des Vertrages – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen oder Änderung gesetzlicher Grundlagen – Kostenerhöhungen eintreten. Will PIT.at dieses Recht ausüben, ist der Auftraggeber vorab zu informieren. Die Faktoren, die zur Preiserhöhung geführt haben, sind dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle von Preiserhöhungen in Höhe von über 10% in Bezug auf den vertraglich vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, den von ihm mit PIT.at geschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises auf die Preiserhöhung mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Sollte innerhalb von zwei Wochen nach Information des Auftraggebers dieser keinen Widerspruch einlegen, gelten die angepassten Preise als vom Auftraggeber akzeptiert.

8.4 Für den Fall von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, ist der Preis wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt auf Basis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder eines an seine Stelle tretenden Index. Die Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Der Preis erhöht sich nach Maßgabe der Veränderung der in den letzten 12 Monaten veröffentlichten Indexzahlen (d.h. Dezember bis November des vorangegangenen Jahres). Eine Verminderung des Preises wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann ist die Wertsicherung nach den gleichen Prinzipien zu berechnen, nach denen sich die Berechnung des Verbraucherpreisindex richtete.

9.   Zahlungen

9.1 Die von PIT.at gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind, sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben, prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.

9.2 Die Zahlungsbedingungen sind im Detail in den jeweils gesondert abgeschlossenen Verträgen abgebildet bzw. ebenfalls den übermittelten Rechnungen zu entnehmen.

9.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund behaupteter Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten.

9.4 Bei Zahlungsverzug ist PIT.at berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über der jeweils gültigen Bankrate zu verrechnen.

9.5 PIT.at ist berechtigt Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist PIT.at berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9.6 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.

9.7 Sämtliche von PIT.at gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der PIT.at GmbH.

10. Haftung

10.1 PIT.at haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trägt der Auftraggeber. Eine Haftung wegen leichter oder schlichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden, das heißt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2 Die Haftung von PIT.at ist für jedes schädigende Ereignis (bzw wenn mehrere schädigende Ereignisse zusammenhängen einmalig) der Höhe nach mit der (Netto-)Summe des vereinbarten Entgelts für ein Jahr (im Falle eines laufenden Dienstleistungsvertrages) bzw. mit einer Höchstsumme im Ausmaß des vereinbarten Entgelts des konkreten Auftrags beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden und bei Vorsatz.

10.3 Eine allfällige Haftung von PIT.at für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Folgeschäden und/oder Ansprüche Dritter (insbesondere Betriebsstillstand, Betriebsunterbrechung, nicht eingetretene Ersparnis) ist ausgeschlossen.

10.4 Der Auftraggeber hat PIT.at unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung im Zusammenhang mit den Leistungen zu informieren.

10.5 Sämtliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen PIT.at sind spätestens ein Jahr nach Schadenseintritt bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen.

10.6 PIT.at übernimmt keine Haftung noch leistet Gewähr dafür, dass von PIT.at gelieferte Software den Anforderungen des Auftraggebers genügt, fehlerfrei läuft oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Security-Systemen geht PIT.at nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet nicht dafür. Ebenso haftet PIT.at nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Auftraggeber installierte Security-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden.

10.7 PIT.at haftet nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden, nicht jedoch für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet.

11. Gewährleistung

11.1 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber aufgetretene Mängel binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe, bei verdeckten Sachmängeln und bei Rechtsmängel längstens innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Mängel, schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel angezeigt hat.

11.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 6 Monate. Die an die Gewährleistungsfrist anschließende Verjährungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen beträgt drei Wochen.

11.3 Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 6 Monate, nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel dem Auftraggeber bekannt wird, längstens jedoch 10 Jahre ab Vertragsabschluss.

11.4 Die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Auftraggeber nachzuweisen.

11.5 Im Gewährleistungsfall hat PIT.at zunächst die Wahl zwischen Verbesserung, Austausch oder angemessener Preisminderung. Dies gilt nicht bei wesentlichen, unbehebbaren Mängeln.

11.6 Dem Auftraggeber ist es bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche untersagt, selbst oder durch Dritte Gewährleistungsmaßnahmen zu setzen.

11.7 Die Behebung von Folgefehlern wird nicht im Rahmen der Gewährleistung durchgeführt. Sollte nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sein, werden Reparaturen im Büro von PIT.at durchgeführt. Der Transport zu PIT.at und zurück erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

11.8 Für Produkte, die von PIT.at lediglich vertrieben werden, bestehen in der Regel weitreichende Garantien durch die jeweiligen Hersteller oder Importeure. PIT.at wird sämtliche diesbezüglichen Ansprüche im Bedarfsfall an den Auftraggeber abtreten. Die Länge und der Umfang der jeweiligen Garantien können von PIT.at nicht beeinflusst werden und sind im Einzelfall abzuklären.

12. Lizenzbestimmungen und Softwareprodukte Dritter

12.1 Bei Softwareprodukten Dritter ist PIT.at nicht Lizenzgeber der Software, außer es handelt sich ausdrücklich um ein Individualsoftwareprojekt. Der Auftraggeber ist Lizenznehmer des jeweiligen Produktes des Softwareherstellers. Dass der Lizenz- oder Softwarekauf von PIT.at vermittelt wurde, ändert daran nichts. PIT.at ist – mit Ausnahme eines Individualsoftwareprojekts – nicht in das Lizenzverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Softwarehersteller/Lizenzgeber eingebunden.

12.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Verwendung von Softwareprodukten Dritter die Lizenzbestimmungen einzusehen und genauestens einzuhalten. Der Auftraggeber hält PIT.at diesbezüglich schad- und klaglos.

12.3 Für Softwareprodukte Dritter übernimmt PIT.at keinerlei Haftung und/oder Garantie und/oder Gewährleistung.

12.4 Der Auftraggeber ist hiermit ausdrücklich einverstanden, dass PIT.at bzw. ein Mitarbeiter:innen von PIT.at im Namen des Auftraggebers den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers zustimmt, wenn PIT.at für den Auftraggeber Software auf einem System des Auftraggebers installiert.

13. Personal

13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate keine Mitarbeiter:innen des jeweils anderen Vertragspartners ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung aktiv abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung von PIT.at-Subunternehmern oder deren Mitarbeiter:innen durch den Auftraggeber. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist der betreffende Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahresbruttogehaltes inkl. aller gesetzlichen Abgaben des jeweiligen Mitarbeiters/der jeweiligen Mitarbeiterin verpflichtet.

13.2 Die Mitarbeiter:innen von PIT.at treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch wenn sie in dessen Räumlichkeiten tätig werden.

13.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeiter:innen von PIT.at Weisungen, gleich welcher Art, zu erteilen, und wird alle Anliegen bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von PIT.at genannten Ansprechpartner herantragen.

13.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, den Mitarbeiter:innen des jeweils anderen Vertragspartners keinerlei Zuwendungen zukommen zu lassen.

14. Rechte an Entwicklungen

14.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung der Vertragsleistung zur Verfügung gestellten Werken kein Urheber- und/oder sonstigen Rechte entgegenstehen.

14.2 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten bei PIT.at.

14.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von PIT.at Organisationsausarbeitungen, Programme, Angebote, Leistungsbeschreibungen etc., vollständig oder auszugsweise, entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben. Die erstellten Dokumente, Leistungen etc. befinden sich ausschließlich im Eigentum von PIT.at dar. Jede unberechtigte Weitergabe hat Schadenersatzansprüche zur Folge, wobei stets, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten ist.

15. Datenschutz und Verschwiegenheit

15.1 PIT.at ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihr aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten.

15.2 PIT.at hat sämtliche Mitarbeiter:innen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses und der Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Die Verschwiegenheitsverpflichtung und die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden bei der PIT.at aufrecht.

15.3 PIT.at und der Auftraggeber vereinbaren über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen in Bezug auf technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht. Sie besteht, solange der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.

15.4 Der Schutz der personenbezogenen Daten von betroffenen Personen ist PIT.at ein wichtiges Anliegen. Die Datenverarbeitung durch PIT.at erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG), auf Basis des mit dem Nutzer abgeschlossenen Vertrages, im Rahmen des berechtigten Interesses oder einer gesetzlichen Verpflichtung, sowie allenfalls aufgrund einer vom Nutzer erteilten Einwilligung.

15.5 Aus der Verarbeitungstätigkeit Verkauf von Hardware und Software können Daten an Lieferanten oder Hersteller (von Hardware oder Software), auch in Drittländer übermittelt werden, wenn dies für die Vertragserfüllung oder Projektpreisanfrage notwendig ist. Dann erfolgt dies im Rahmen einer vertraglichen Regelung mit dem Empfänger und nur im notwendigen Umfang. Im Übrigen wird auf unsere Erklärung zum Datenschutz verwiesen: (PIT.at/datenschutz).

15.6 PIT.at wird das Recht eingeräumt, den Auftraggeber in einer Referenzliste zu führen und eine Projektbeschreibung zu veröffentlichen.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Soweit durch diese Bestimmungen nicht einvernehmlich abgeändert wird, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Handelsgericht Wien.

16.3 Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich der Regelungen dieser AGB lässt die Geltung der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

16.4 Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen bei sonstiger Unwirksamkeit der Schriftform.

16.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

16.6 PIT.at behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, und Änderungen dieser AGB vorzunehmen, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Änderungen der AGB und/oder spezieller Geschäftsbedingungen von PIT.at müssen dem Auftraggeber angezeigt werden. Hierfür genügt die Information per Mail. Sollte innerhalb von zwei Wochen nach Information des Auftraggebers dieser keinen Widerspruch einlegen, gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als akzeptiert. Im Falle des Widerspruchs des Auftraggebers gegen die Änderung oder Ergänzung der AGB ist pit.at berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage dieser AGB gegenüber dem Auftraggeber mit einer Frist von drei Wochen zu kündigen; bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung liegt dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertragsverhältnis dann die vor dem Zeitpunkt der Änderung der AGB gültige Version zu Grunde.